Hier stellen wir Ihnen unsere Satzung vor, welche am 16.11.2019 in der Gründungsversammlung beschlossen wurde.
§1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen Veteranenkultur.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.“
Der Sitz des Vereins ist Köln
§2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§3 Zweck
Der Verein Veteranenkultur verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Der Verein verfolgt folgende Zwecke:
a)
Die Betreuung von Soldaten und Reservisten mit und ohne
Einsatzerfahrung, im Hinblick auf die Reintegration in die
Gesellschaft, nach Ihrem Ausscheiden aus der Bundeswehr.
Dieser
Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Angebot von künstlerischen und sportlichen Aktivitäten, sowie Freizeitbetreuung.
- Ausführung von Öffentlichkeitsarbeit
- Schaffung von gemeinsamen Räumen, in dem sich die Veteranen mit der Zivilgesellschaft begegnen können und somit voneinander lernen
- Die Vermittlung von Einsatzsoldaten/innen als Referenten
- Sichtbarmachung des Berufes und den möglichen Folgen
- Integrationsangebote
b) Die
Förderung der Hilfe von Kriegsopfern, Kriegshinterbliebenen,
Kriegsbeschädigten sowie die Förderung des Andenkens an die
Kriegsopfer. Dies schließt einsatzgeschädigte Soldaten und ihre
Hinterbliebene ein.
Dieser Zweck wird insbesondere
verwirklicht durch:
- Initiativen, die Umsetzung und Unterstützung zur Installation von Gedenkmälern der gefallen Soldaten der Bundeswehr im öffentlichem Raum.
- Teilnahme und Organisation von Gedenkveranstaltungen für Veteranen
- Einsetzung für einen offiziellen Veteranentag.
- Für Hinterbliebene von Kriegsopfern und Angehörige von Kriegsbeschädigten, Vermittlung von Angeboten aus den Bereichen Kunst, Kultur und Sport sowie Angebote aus dem
- Bereich Freizeit.
c) Die
Förderung der Jugendhilfe
Dieser Zweck wird insbesondere
verwirklicht durch:
- aktive Jugendarbeit in der Form von Freizeitangeboten für die Kinder und Jugendlichen von Soldaten der Bundeswehr.
- Durchführung von Ferienfreizeiten für Jugendliche (im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII).
- Durchführung von Jugendbegegnungen auf nationaler wie internationaler Ebene.
- Durchführung von Bildungsmaßnahmen zur persönlichen und gesellschaftlichen Weiterentwicklung von Jugendlichen.
d) Die
Förderung von Kunst und Kultur
Dieser Zweck wird
insbesondere verwirklicht durch:
- Förderung der Musik, wie beispielsweise durch die Veranstaltung von Konzerten, Musikwettstreiten oder der Unterhaltung eigener Musikgruppierungen.
- Förderung der Kunst wie beispielsweise durch die Veranstaltung von Workshops, Kunstprojekten aus dem Bereich Film, Fotografie, bildende Künste.
- Die Durchführung von Kunstwettbewerben und Ausschreibung eines Kunstpreises.
- Durchführung von Ausstellungen und Themenausstellungen.
- Förderung von Tanz und Theater wie beispielsweise durch die Unterhaltung einer Tanz- und Theatergruppe.
- Durchführung von Aufführungen.
- Durchführung von kulturellen Veranstaltungen im Sinne des § 68 Nr. 7 AO,
e)
Die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten
gemeinnütziger Zwecke
Dieser
Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Die Formulierung und Förderung gemeinsamer Interessen, die einem gesellschaftlichem Zusammenhalt dienen.
- Es soll der Aufbau von bundesweiten Strukturen gefördert werden, zum Austausch und gemeinsamen Dialog
- Die Ausführung von Öffentlichkeitsarbeit und Bildung von Arbeitsgruppen für gemeinnützige Projekte
- Der Förderung gesellschaftlichem Zusammenhalt beispielsweise durch Unterhaltung von
- Diskussionsgruppen und die Durchführung von Podiumsdiskussionen.
- Allgemeine Kontaktaufnahme und Einladung zur Entwicklung einer Veteranenkultur.
- Vermittlung von Einsatzveteranen und ehemaligen Soldaten an Schulen
f) Die
Förderung der Völkerverständigung
Dieser Zweck wird
insbesondere verwirklicht durch:
- Pflege der Kontakte zu internationalen Nachbarvereinigungen der Veteranen, insbesondere, um sich so für ein friedliches Zusammenleben der Völker in Europa einzusetzen.
- Teilnahme an internationalen Veteranenveranstaltungen
- Durchführung von gemeinsamen Gedenkveranstaltungen.
g) Die Förderung des Sports.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Die Bildung von Sportgruppierungen wie z.b. Fussball, Radfahren, Wandern oder Laufen.
- Hierunter fallen die Ausübung und Ausrichtung von Wettkämpfen.
- Die Ausrichtung und Teilnahme von Fußballturnieren, Wanderveranstaltungen, Rallyes oder Rennen etc.
§4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§5 Mittelverwendung
Mittel aus dem Verein dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§7 Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand
Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
Als Ehrenmitglied kann aufgenommen werden, wer die Ziele des Vereins unterstützt. Die Aufnahme von Ehrenmitgliedern erfolgt durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Ehrenmitgliedschaft für eine Person muss von einem Mitglied des Vereins beim Vorstand schriftlich beantragt werden. Ehrenmitglieder haben keine Stimmberechtigung, in allen Angelegenheiten des Vereins.
Die Fördermitgliedschaft wird nach schriftlichem Antrag durch den Vorstand entschieden. Die Fördermitgliedschaft beinhaltet keine Stimmberechtigung.
§8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat, jeweils zum Ende des Geschäftsjahres, gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich, binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
§9 Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft
Jedes Mitglied ist verpflichtet den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag bis zum 01.03. des Geschäftsjahres zu zahlen.
§10 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand
§11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. Innerhalb von jedem Geschäftsjahr, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
Das Stimmrecht kann nur persönlich oder und für maximal zwei Mitglieder unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen (sofern nicht wie in § 13 erwähnt und notwendig) und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Die Mitgliedsversammlung, kann die Bildung weiterer Gremien und Arbeitsgruppen bestimmen.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§12 Vorstand
1. Gesetzlicher Vorstand
Der Vorstand im Sinn des §26 BGB besteht aus
- Vorsitzende/r
- Stellvertretende/r Vorsitzende/r
- Kassenwart
Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Rechtsverbindliche Erklärungen des Vereines werden von je zwei Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben.
2.Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand (im Folgenden als Vorstand bezeichnet) besteht aus dem gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB sowie Beisitzern.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden, die mindestens 12 Monate im Verein sind, Ausnahme Gründungsmitglieder.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§13 Aufgaben des Vorstandes
Aufgaben des Vorstandes sind:
- Führung der laufenden Geschäfte,
- Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr,
- Erstattung der Tätigkeitsberichte,
Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von dessen Stellvertreter einberufen und geleitet.
Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung des Vorstandes ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Die Beschlüsse sind in das Protokollbuch einzutragen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
Die Verteilung und Beschreibung der Aufgabengebiete, legt der Verein in seiner Geschäftsordnung fest.
§14 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.
Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
Wiederwahl ist zulässig.
§15 Geschäftsordnung
Der Verein kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese wird vom Vorstand mit einfacher beschlossen.
§16 Datenschutz
Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Familienstand, Beruf, Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden
Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sport- und Spielbetriebes, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie Aushänge am „Schwarzen Brett“. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist nicht zulässig
Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Vereins- Homepage erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.
Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied ebenfalls einverstanden, dass Fotos von Vereinsveranstaltungen auf denen das Mitglied abgebildet ist, im Rahmen von Veröffentlichungen des Vereines, z.B. auf der Homepage oder in Printmedien veröffentlicht werden. Jedes Mitglied hat das Recht, der Veröffentlichung zu widersprechen, es sei denn, die Veröffentlichung wäre nach § 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie auch ohne Zustimmung zulässig.
§17 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§18 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 16.11.2019 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.